Wer kennt das nicht? Am Arbeitsplatz befällt einen hin und wieder ein plötzlicher Heißhunger auf Süßes, vor allem auf Schokolade. So ging es auch der Heilerziehungspflegerin einer Schule in Süddeutschland. Die Frau hatte aber leider keine Schokolade parat – und stibitzte dann einfach die ihrer Kollegin.
Der Preis dieses Diebstahls war hoch: Die 64-Jährige wurde entlassen. Zumal dies nicht der einzige „Vorfall“ sei, bemerkte die Schulleitung des Institutes in Baden Württemberg. Der Frau wird auch vorgeworfen, sie habe die Schulwaschmaschine auch privat genutzt und den Jutebeutel einer Kollegin an Weihnachten zu Unrecht an einen Schüler verschenkt, weil sie den Sack für ein Wichtelgeschenk hielt.
Die Heilerziehungspflegerin arbeitete seit 32 Jahren für die Schule, zu der auch ein Internat gehört. Sie betreute dort Wohngruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung lebten. Die 64-Jährige klagte gegen die Entlassung.
Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht in Heidelberg. Der zuständige Richter hörte beide Parteien an und schlug einen Vergleich vor. Das Wegfuttern der Schokolade könne tatsächlich als Eigentumsbruch gesehen werden. Der Streit über die Waschmaschine und den Jutebeutel sei allerdings nicht abschließend zu klären.
Der Richter schlug vor, die Erzieherin solle wieder eingestellt und die Kündigung in eine Abmahnung umgewandelt werden. Nach einer kurzen Beratung stimmten die Vertreter der Schule zu. Das Gehalt bekommt die Erzieherin nun rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kündigung.
„Wir wollen der Frau nicht schaden“, hieß es. Es gehe nicht um eine Tafel Schokolade, sondern um die Vorbildfunktion für die teilweise behinderten Kinder in der Hilfseinrichtung. Gegen diese habe die Erzieherin verstoßen, ebenso wie gegen die Hausordnung.